lnden Ausstellenden-Richtlinien der HoReCa Adria 2026 sind die Rechte der Ausstellenden sowie die Pflichten des Messeveranstalters festgelegt. Zudem werden Termine und Details zur Teilnahme sowie Vorgaben zur Gestaltung und Umsetzung des Messestandes definiert, um eine bestmögliche Wirkung für die Ausstellenden zu erzielen und gleichzeitig die Sicherheitsvorschriften zum Schutz der Besuchenden einzuhalten.
I. ANMELDUNG
1.1. Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme und Ausstellung auf der Messe sind alle juristischen und natürlichen Personen berechtigt, die gemäß Vereinbarung die Miete für die Ausstellungsfläche vollständig entsprechend dem offiziellen Angebot bezahlt haben.
Die Ausstellungsfläche gilt als reserviert, sobald die Reservierungsanzahlung gemäß dem offiziellen Angebot eingegangen ist.
Auf Grundlage der offiziellen Flächenreservierung garantiert der Veranstalter (Info Lab Mediji d.o.o.) den Ausstellenden die gebuchte Fläche sowie die Erbringung der beauftragten Leistungen gemäß der im Angebot angeführten Spezifikation.
Erfüllt der Veranstalter die in diesen Ausstellenden-Richtlinien festgelegten Verpflichtungen nur teilweise, haben die Ausstellenden Anspruch auf eine Reduzierung des Gesamtbetrags der Standmiete im Verhältnis zu den nicht erfüllten Leistungen.
1.2. Stornierung der Teilnahme
Sollten Ausstellende nach der Anmeldung aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht an der Messe teilnehmen können, ist die Teilnahme schriftlich zu stornieren und der Grund der Stornierung anzugeben. Je nach Zeitpunkt der Stornierung tragen die Ausstellenden folgende Stornokosten:
• Bis 60 Tage vor Messebeginn – der Veranstalter behält 5 % des Gesamtbetrags des Angebots ein
• 59 bis 30 Tage vor Messebeginn – der Veranstalter behält 20 % des Gesamtbetrags des Angebots ein
• 29 Tage vor Messebeginn oder später – der Veranstalter behält 100 % des Gesamtbetrags des Angebots ein
II. AUSSTELLUNGSFLÄCHE / MESSESTAND
2.1. Nutzung der Ausstellungsfläche
Ausstellende und Teilnehmende dürfen ihre Produkte und Dienstleistungen ausstellen:
• Donnerstag, 22.10. und Freitag, 23.10. von 10:00 bis 19:00 Uhr
•Samstag, 24.10. von 10:00 bis 16:00 Uhr
2.2. Umsetzung des Messestandes
Ausstellende richten ihren Messestand gemäß guter Praxis und den technischen Vorgaben der Messe ein.
Der Veranstalter überprüft vor Messebeginn, ob Ausstellungsflächen und Messestände den geforderten Spezifikationen entsprechen, und erteilt bei Bedarf Anweisungen für notwendige Anpassungen. Die Ausstellenden sind verpflichtet, diese Anweisungen umzusetzen.
Damit interessierte Besuchende bestmöglich betreut werden, stellen die Ausstellenden während der gesamten Messedauer ausreichend Personal zur Verfügung.
Standaufbau / Standgestaltung ist möglich von Donnerstag, 15.10. bis einschließlich Mittwoch, 21.10.2026.
Standabbau beginnt am Samstag, 24.10.2026 und ist möglich von 16:00 bis 23:00 Uhr, nachdem die Besuchenden den Messepavillon verlassen haben. Zusätzlich ist der Abbau möglich: Sonntag, 25.10. von 08:00 bis 20:00 Uhr und Montag, 26.10. von 08:00 bis 16:00 Uhr
Ein Abbau vor den genannten Zeiten ist nicht zulässig. Ausstellende sind nicht berechtigt, den Stand vor dem offiziellen Ende der Messe abzubauen.
Beginnen Ausstellende mit dem Abbau ihres Standes vor dem offiziellen Messeende, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR sowie die Kosten für Ausstattung gemäß Angebot bzw. gemäß Schlussabrechnung verrechnet.
2.3. Größe der Ausstellungsfläche
Es stehen sowohl ausgestattete als auch nicht ausgestattete Ausstellungsflächen in Standardmaßen sowie in abweichenden Größen zur Verfügung.
Die Mindestgröße der Ausstellungsfläche beträgt 9 m² (3 x 3 m). Die Auswahl der Fläche und zusätzlicher Leistungen erfolgt in Abstimmung mit dem Veranstalter.
Die maximale Bauhöhe von Standkonstruktionen beträgt 4 Meter. Für Standkonstruktionen über 4 Meter muss der Ausstellende bzw. dessen Standbauer eine von einem qualifizierten Ingenieur bestätigte Erklärung zur Standsicherheit der Konstruktion vorlegen.
2.4. Technische Ausstattung und Ausführung von Arbeiten
Alle Arbeiten sind gemäß den geltenden kroatischen technischen Vorschriften und Normen, den Herstellerangaben sowie den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
Alle Arbeiten dürfen ausschließlich durch fachlich qualifiziertes Personal durchgeführt werden, das vom Veranstalter zugelassen ist. Die für die Bauaufsicht zuständige Person hat das Recht, den Austausch ungeeigneter Arbeitskräfte zu verlangen. Die Ausstellenden sind verpflichtet, dem nachzukommen.
Schäden, die durch den Standbauer oder die Ausstellenden durch Fahrlässigkeit an benachbarten Flächen, Gegenständen, Infrastruktur oder Umgebung entstehen, sind auf eigene Kosten zu beheben und in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitsbereich gemäß den geltenden Vorschriften gekennzeichnet und abgesichert werden.
2.5. Standzuteilung / Standplatzierung
Die Zuteilung der Ausstellungsflächen erfolgt durch den Veranstalter in einer Weise, die er als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung des Gesamtinteresses der Messe und der Ausstellenden.
2.6. Ausbau nicht ausgestatteter Flächen
Ausstellende müssen spätestens 45 Tage vor Messeeröffnung den Veranstalter über das Unternehmen informieren, das ihren Messestand baut, und dem Veranstalter die Baupläne für den Stand übermitteln.
Die Ausstellenden tragen die alleinige Verantwortung für die Einhaltung des Zeitplans für Aufbau und Abbau durch den Standbauer. Bei Nichteinhaltung ist der Veranstalter berechtigt, den Ausstellenden die durch die Terminüberschreitung entstandenen Einzelkosten in Rechnung zu stellen.
2.7. Reinigung und Instandhaltung
Der Veranstalter ist für die Reinigung aller öffentlichen Bereiche sowie des Standbodens verantwortlich.
Die gründliche Reinigung der Stände und Exponate obliegt den Ausstellenden.
Stände, an denen Lebensmittel ausgegeben werden, sind verantwortlich für die Sortierung und Entsorgung von grobem Abfall, Lebensmittelresten und ähnlichem Bioabfall in Container außerhalb des Pavillons sowie für die Reinigung des Ganges vor dem eigenen Stand.
2.8. Änderungen der Standaufteilung und Standgestaltung
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Gestaltung bzw. den Zuschnitt der Ausstellungsfläche zu ändern, wenn dies im Interesse der Messe erforderlich ist. In diesem Fall haben die Ausstellenden keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Kompensation.
Bei unvorhergesehenen Ereignissen kann der Veranstalter die Standaufteilung jederzeit vor Beginn des Standaufbaus ändern. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Kompensation.
Ein Tausch von Ständen mit anderen Ausstellenden bzw. die Weitergabe der Ausstellungsfläche an ein anderes Unternehmen ist nicht zulässig.
2.9. Zusätzliche Leistungen im Ausstellerpaket
Im Preis der Ausstellungsfläche ist die Organisation der offiziellen Networking-Party im Rahmen des Veranstaltungsprogramms enthalten, inklusive Verpflegung (Speisen und Getränke).
III. ZAHLUNGSARTEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1. Zahlung und Preis der Ausstellungsfläche
Die Ausstellenden verpflichten sich, die Ausstellungsfläche gemäß dem ausgestellten Angebot zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt wie folgt:
• 20% des Gesamtbetrags gemäß Angebot bis zum Fälligkeitsdatum. Die Ausstellungsfläche gilt nach Eingang dieser Zahlung als reserviert.
• 80% bis spätestens 22.09.2026, also spätestens 30 Tage vor Messebeginn. Eine Zahlung nach Ablauf der Fristen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich.
Erfolgt die vollständige Zahlung nicht innerhalb der Frist, ist der Veranstalter berechtigt, die Teilnahme zu stornieren, ohne die bereits bezahlten 20% zurückzuerstatten.
Bei Zahlungsverzug werden umgehend alle rechtlichen Schritte zur Einforderung der offenen Forderung eingeleitet. Die Ausstellenden tragen alle daraus entstehenden zusätzlichen Kosten.
3.2. Bestellung und Zahlung zusätzlicher Ausstattung
Zusätzliche Standausstattung kann bis spätestens 15 Tage vor Messebeginn (bis 07.10.) beim Veranstalter bestellt werden.
Ausstattung, die nach dem 07.10. oder vor Ort während des Aufbaus bestellt wird, wird je nach Verfügbarkeit geliefert und gemäß Messepreisliste mit einem Zuschlag von 50 % verrechnet.
IV. FISKALISIERUNG
Wenn Ausstellende ihre Produkte auf der Messe verkaufen, sind sie verpflichtet, die Vorschriften zur Fiskalisierung einzuhalten und haften gegenüber den zuständigen Behörden, falls sie diese Vorschriften nicht einhalten.
V. ZUBEREITUNG VON SPEISEN UND HYGIENEVORSCHRIFTEN
Wenn Ausstellende am Messestand Speisen zubereiten oder Getränke ausschenken möchten, müssen sie eine schriftliche Genehmigung des Veranstalters einholen und eine Haftungserklärung unterzeichnen.
Die Ausstellenden sind verpflichtet, alle hygienischen Anforderungen zu erfüllen und sämtliche erforderlichen Unterlagen gemäß den Gesetzen der Republik Kroatien einzuholen.
Für alle möglichen Folgen für Besuchende oder Dritte, die Speisen oder Getränke konsumiert haben, tragen die Ausstellenden die volle Verantwortung – unabhängig davon, ob es sich um hygienische Mängel, allergische Reaktionen oder andere Zustände und Folgen handelt.
VI. HAFTUNG UND SCHADENVERSICHERUNG
6.1. Schäden an Messeständen
Der Versicherungsschutz gilt während der offiziellen Messeöffnungszeiten.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die während des Aufbaus, der Konstruktion, der Messezeit oder des Abbaus der Stände entstehen.
Die Ausstellenden tragen die volle Verantwortung für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung von Ausstattung, Wasser, Strom oder der gesamten Infrastruktur entstehen.
6.2. Schäden der Ausstellenden
Der Veranstalter übernimmt die Verantwortung für Schäden, die Ausstellenden entstehen, sofern diese auf schlechte Organisation oder Vernachlässigung der Ausstellungsfläche sowie berechtigter Anforderungen der Ausstellenden zurückzuführen sind.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Zerstörung von Ausrüstung der Ausstellenden.
VII. PARKEN
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für parkende Fahrzeuge der Ausstellenden – weder in der Nähe der Pavillons noch an anderen Orten.
LKW sowie alle Lieferfahrzeuge, mit denen Ausstellende Exponate anliefern, dürfen während der Messezeit nicht in der Nähe der Pavillons abgestellt werden.
VIII. WERBUNG
8.1. Werbung durch den Veranstalter
Der Veranstalter ist berechtigt, die Messe in geeigneter Weise zu bewerben – einschließlich Werbekampagnen, Veröffentlichung eines digitalen Messekatalogs sowie Promotion auf den Messe-Webseiten.
8.2. Werbung durch Ausstellende
Ausstellende sind berechtigt, ausschließlich ihre eigenen Produkte innerhalb der gemieteten Ausstellungsfläche zu bewerben – und ausschließlich durch das ausstellende Unternehmen.
Es ist nicht erlaubt, Produkte außerhalb der gemieteten Fläche zu bewerben oder Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen zu bewerben, die nicht an der Messe teilnehmen.
Jegliche Werbung außerhalb der Ausstellungsfläche bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Andernfalls wird eine Gebühr für die Anmietung zusätzlicher Fläche berechnet.
IX. AUSSTELLENDENVERZEICHNIS, TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG UND KONTAKTDATEN – MESSEKATALOG
Der Veranstalter, Info Lab Mediji d.o.o. (Magazin Turizam info), stellt einen digitalen Ausstellendenkatalog auf der Messe-Website horeca-adria.com zur Verfügung.
Der Messekatalog enthält ein Verzeichnis aller Ausstellenden mit Tätigkeitsbeschreibung und Kontaktdaten.
Die Veröffentlichung im Ausstellendenverzeichnis auf der Messe-Website ist im Preis der Teilnahme enthalten.
ZUSÄTZLICHE HINWEISE
• Den Ausstellenden ist jegliche politische Propaganda auf der Ausstellungsfläche untersagt.
• Im Streitfall ist das zuständige Gericht in Rijeka.
• Der Veranstalter ist während der Vorbereitungsarbeiten sowie während der Messezeit berechtigt, ohne zusätzliche Genehmigung zu fotografieren sowie Video- und Audioaufnahmen zu erstellen, ohne dass eine Autorisierung der aufgenommenen Personen oder der Ausstellenden erforderlich ist.